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Nachstehend finden Sie eine Liste der rezyklierten Gesteinskörnungen für bauliche Zwecke, für die eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, mit den entsprechenden europäischen Bezugsnormen:
Für Beton | EN 12620:2008 |
Für Tiefbauarbeiten und Straßenbau | EN 13242:2008 |
Für Bahndämme | EN 13450:2003 |
Für Schutzarbeiten (Panzerstein) | EN 13383-1:2003 |
Für bituminöses Mischgut, Straßen, Flughäfen | EN 13043:2004 |
Für Mörtel | EN 13139:2003 |
die Verordnung des Ministeriums für Infrastruktur vom 11. April 2007 über die Anwendung der Richtlinie 89/106/EWG über die Identifizierung von Produkten und die Methoden zur Kontrolle der Konformität von Gesteinskörnungen.
Mit dem Beschluss 89 aus dem Jahr 2016 legt das Nationale System für Umweltschutz die Kriterien und gemeinsamen Leitlinien für die Verwertung von Inertabfällen fest, mit besonderem Bezug auf
Bei der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung ist die stoffliche Verwertung ein Eckpfeiler sowohl für den ökologischen als auch für den wirtschaftlichen Wert. Betrachtet man die Abfallproduktion im Allgemeinen, so wird deutlich, dass Bau- und Abbruchabfälle einen erheblichen Teil des Problems ausmachen. Und genau aus diesem Grund gibt es für das Recycling von Bau- und Abbruchabfällen ein verbindliches EU-weites Ziel
Darüber hinaus werden in demselben Dokument Leitlinien für die Bewirtschaftung und Kontrolle von Abfällen aus Bau- und Abbrucharbeiten dargelegt, die wie folgt definiert sind: Inertabfälle, die bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallen (definiert durch die geltende Gesetzgebung – Gesetzesdekret 36/2003, Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe e) – als „feste Abfälle, die keiner wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Umwandlung unterliegen; Inertabfälle lösen sich nicht auf, verbrennen nicht und gehen keine anderen physikalischen oder chemischen Reaktionen ein, sind nicht biologisch abbaubar und haben bei Kontakt mit anderen Materialien keine schädlichen Auswirkungen, die die Umwelt verschmutzen oder die menschliche Gesundheit schädigen können. Die Tendenz des Sickerwassers und der Gesamtverschmutzungsgrad des Abfalls sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen vernachlässigbar sein und dürfen insbesondere die Qualität von Oberflächen- und Grundwasser nicht beeinträchtigen“), die bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallen (Tätigkeiten, die in Abschnitt F der ISTAT-Klassifikation der Wirtschaftszweige – Ateco 2007 ).
Abfälle aus Bau- und Abbrucharbeiten werden in Kapitel 17 EAK eingestuft; andere Abfälle, die bei normalen Bau- und Abbrucharbeiten anfallen können (z. B. Verpackungsabfälle), werden in andere EAK als 17 eingestuft.
In der folgenden Tabelle sind die identifizierten Abfälle wie folgt aufgeführt: Abfälle aus Bau- und Abbrucharbeiten.
Codice | Descrizione | Restrizioni |
17 01 01 | Zement | Nur ausgewählte Bau- und Abbruchabfälle (Abfälle mit einen geringen Anteil an Metallen, Kunststoffen, Erde, organischen Stoffen Holz, Gummi usw. sowie Abfälle, die unter Code 17 09 04 fallen. Die Herkunft der Abfälle muss bekannt sein. – Ausgenommen sind Bau- und Abbruchabfälle aus Bauarbeiten, die mit anorganischen oder organischen gefährlichen Stoffen verunreinigt sind, z. B. z. B. durch die im Gebäude eingesetzten Produktionsverfahren, Bodenverunreinigung, Lagerung und Verwendung von Pestiziden oder andere gefährliche Stoffe usw., es sei denn, es kann ausgeschlossen werden dass das abgerissene Bauwerk in erheblichem Umfang kontaminiert war. – Ausgenommen sind Bau- und Abbruchabfälle von Bauwerken, die mit Materialien behandelt, abgedeckt oder gestrichen wurden, die Stoffe gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen). |
17 01 02 | Ziegelsteine | |
17 01 03 | Kacheln und Keramik | |
17 01 07 | Gemische aus Zement, Ziegeln Fliesen und Keramiken |
|
17 02 02 | Glas | |
17 05 04 | Erde und Gestein | Esclusi i primi 30 cm di suolo, la torba e purché non provenienti da siti contaminati |
Nach 10 Jahren wurden die Technischen Normen für das Bauwesen (TNB) aktualisiert, der vorherige Erlass datiert vom 14.01.2008 und der aktuelle vom 17.01.2018. Eine Reihe von Bestimmungen, die sowohl aus EU-Normen und -Verordnungen als auch aus der nationalen technischen und Umweltgesetzgebung stammen, wurden aufgenommen.
Die Verwendung von rezyklierten Gesteinskörnungen für die Herstellung von Konstruktionsbeton wird begünstigt.
Es ist zu betonen, dass rezyklierte Gesteinskörnungen nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen.
Die Gesetzesverordnung über die Mindestumweltkriterien ist eine Chance für die Unternehmen: Die Verwendung von rezyklierten Materialien wird so gefördert, dass sie das lohnende Element für den Erhalt eines Auftrags ist. Abicert validiert Ihre ISO 14021 ‚Environmental Assertion‘