CE-KENNZEICHNUNG VON REZYKLIERTEN AGGREGATEN

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CE-kennzeichnungspflichtige Aggregate

Marcatura CE aggregati

Nachstehend finden Sie eine Liste der rezyklierten Gesteinskörnungen für bauliche Zwecke, für die eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, mit den entsprechenden europäischen Bezugsnormen:

Für Beton EN 12620:2008
Für Tiefbauarbeiten und Straßenbau EN 13242:2008
Für Bahndämme EN 13450:2003
Für Schutzarbeiten (Panzerstein) EN 13383-1:2003
Für bituminöses Mischgut, Straßen, Flughäfen EN 13043:2004
Für Mörtel EN 13139:2003

 

die Verordnung des Ministeriums für Infrastruktur vom 11. April 2007 über die Anwendung der Richtlinie 89/106/EWG über die Identifizierung von Produkten und die Methoden zur Kontrolle der Konformität von Gesteinskörnungen.

Mit dem Beschluss 89 aus dem Jahr 2016 legt das Nationale System für Umweltschutz die Kriterien und gemeinsamen Leitlinien für die Verwertung von Inertabfällen fest, mit besonderem Bezug auf

  1. auf die Aspekte, die sich auf die Eigenschaften der verwerteten Materialien beziehen, die für die Herstellung von Straßenböschungen und Unterbau verwendet werden, und
  2. auf die notwendigen Kontrollen, um sicherzustellen, dass diese Materialien im Sinne des Umweltschutzes korrekt verwendet werden.

Bei der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung ist die stoffliche Verwertung ein Eckpfeiler sowohl für den ökologischen als auch für den wirtschaftlichen Wert. Betrachtet man die Abfallproduktion im Allgemeinen, so wird deutlich, dass Bau- und Abbruchabfälle einen erheblichen Teil des Problems ausmachen. Und genau aus diesem Grund gibt es für das Recycling von Bau- und Abbruchabfällen ein verbindliches EU-weites Ziel

AUSFÜHRLICH

Darüber hinaus werden in demselben Dokument Leitlinien für die Bewirtschaftung und Kontrolle von Abfällen aus Bau- und Abbrucharbeiten dargelegt, die wie folgt definiert sind: Inertabfälle, die bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallen (definiert durch die geltende Gesetzgebung – Gesetzesdekret 36/2003, Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe e) – als „feste Abfälle, die keiner wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Umwandlung unterliegen; Inertabfälle lösen sich nicht auf, verbrennen nicht und gehen keine anderen physikalischen oder chemischen Reaktionen ein, sind nicht biologisch abbaubar und haben bei Kontakt mit anderen Materialien keine schädlichen Auswirkungen, die die Umwelt verschmutzen oder die menschliche Gesundheit schädigen können. Die Tendenz des Sickerwassers und der Gesamtverschmutzungsgrad des Abfalls sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen vernachlässigbar sein und dürfen insbesondere die Qualität von Oberflächen- und Grundwasser nicht beeinträchtigen“), die bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallen (Tätigkeiten, die in Abschnitt F der ISTAT-Klassifikation der Wirtschaftszweige – Ateco 2007 ).
Abfälle aus Bau- und Abbrucharbeiten werden in Kapitel 17 EAK eingestuft; andere Abfälle, die bei normalen Bau- und Abbrucharbeiten anfallen können (z. B. Verpackungsabfälle), werden in andere EAK als 17 eingestuft.

Tabelle

In der folgenden Tabelle sind die identifizierten Abfälle wie folgt aufgeführt: Abfälle aus Bau- und Abbrucharbeiten.

Codice Descrizione Restrizioni
17 01 01 Zement Nur ausgewählte Bau- und Abbruchabfälle (Abfälle mit
einen geringen Anteil an Metallen, Kunststoffen, Erde, organischen Stoffen
Holz, Gummi usw. sowie Abfälle, die unter Code 17 09 04 fallen. Die Herkunft der Abfälle
muss bekannt sein.
– Ausgenommen sind Bau- und Abbruchabfälle aus
Bauarbeiten, die mit anorganischen oder organischen gefährlichen Stoffen verunreinigt sind, z. B.
z. B. durch die im Gebäude eingesetzten Produktionsverfahren,
Bodenverunreinigung, Lagerung und Verwendung von Pestiziden oder
andere gefährliche Stoffe usw., es sei denn, es kann ausgeschlossen werden
dass das abgerissene Bauwerk in erheblichem Umfang kontaminiert war.
– Ausgenommen sind Bau- und Abbruchabfälle von
Bauwerken, die mit Materialien behandelt, abgedeckt oder gestrichen wurden, die Stoffe
gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen).
17 01 02 Ziegelsteine
17 01 03 Kacheln und Keramik
17 01 07 Gemische aus
Zement, Ziegeln
Fliesen und
Keramiken
17 02 02 Glas  
17 05 04 Erde und Gestein Esclusi i primi 30 cm di suolo, la torba e purché non provenienti da siti
contaminati
Im Amtsblatt Nr. 42 vom 20.02.2018, Ordentliche Beilage Nr. 8, wurde die Aktualisierung der Technischen Normen für das Bauwesen, die durch Ministerialerlass vom 17.01.2018 genehmigt wurde, veröffentlicht.

Nach 10 Jahren wurden die Technischen Normen für das Bauwesen (TNB) aktualisiert, der vorherige Erlass datiert vom 14.01.2008 und der aktuelle vom 17.01.2018. Eine Reihe von Bestimmungen, die sowohl aus EU-Normen und -Verordnungen als auch aus der nationalen technischen und Umweltgesetzgebung stammen, wurden aufgenommen.

Die Verwendung von rezyklierten Gesteinskörnungen für die Herstellung von Konstruktionsbeton wird begünstigt.

Es ist zu betonen, dass rezyklierte Gesteinskörnungen nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen.

Die Gesetzesverordnung über die Mindestumweltkriterien ist eine Chance für die Unternehmen: Die Verwendung von rezyklierten Materialien wird so gefördert, dass sie das lohnende Element für den Erhalt eines Auftrags ist. Abicert validiert Ihre ISO 14021 ‚Environmental Assertion‘

ABICERT-VALIDIERUNG
Mit der Abicert-Validierung kann Ihr Unternehmen die Einhaltung der Anforderungen des Ministerialerlasses vom 24. Dezember 2015 (Bau-CAM) nachweisen und die in Art. 23 des Gesetzes 221 vom Dezember 2015 vorgesehenen Anreize erhalten:
Art. 23 Absatz 2. „(2) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen und Programmverträge haben Folgendes zum Gegenstand
(a) die Schaffung von Anreizen für unternehmerische Tätigkeiten zur Herstellung von Waren, die aus rezyklierten Post-Verbraucher-Materialien oder
aus der Verwertung von Abfällen und Materialien, die bei der Demontage komplexer Erzeugnisse anfallen, mit Vorrang für Waren, die aus Abfällen stammen, für die Sammel- und Verwertungsziele im Einklang mit diesem Dekret und den Verordnungen der Europäischen Union verfolgt werden müssen, b) die Gewährung von Anreizen für unternehmerische Tätigkeiten zur Herstellung und Aufbereitung von Post-Verbraucher-Materialien oder von Materialien, die aus der Demontage komplexer Erzeugnisse stammen, im Hinblick auf ihre Wiederverwendung, sowie für unternehmerische Tätigkeiten zur Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen und Bauteilen von Erzeugnissen, die für denselben Zweck wiederverwendet werden, für den sie konzipiert wurden;
b) die Gewährung von Anreizen für unternehmerische Tätigkeiten zur Vermarktung von recycelten Gesteinskörnungen mit CE-Kennzeichnung, die gemäß den Normen UNI EN 13242:2013 und UNI EN 12620:2013 definiert sind, sowie von Produkten, die aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altreifen gewonnen oder aus Kunststoffen hergestellt werden, die aus der Behandlung von Produkten am Ende ihrer Lebensdauer gemäß der Norm UNI 10667-13: 2013, aus dem Post-Verbrauch oder der Verwertung von Produktionsabfällen stammen; c) die Schaffung von Anreizen zugunsten von Wirtschaftsobjekten und öffentlichen Einrichtungen, die Produkte kaufen, die aus den unter den Buchstaben a) und b) genannten Materialien hergestellt wurden“.

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